BSH Fahrzeugkomponenten GmbH, Hermann Hollerith Str. 5 in 52499 Baesweiler


Stand 11 / 2019

Allgemeine Liefer- Geschäfts- und Zahlungsbedingungen


1. Angebot und Vertrag
Angebote sind freibleibend. Die zugehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, enthalten nur Annäherungswerte. Alle Angaben der Fa. BSH Fahrzeugkomponenten in Bezug auf Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind vom Auftraggeber immer, und zwar auf seine kosten, auch Richtigkeit zu prüfen, oder prüfen zu lassen. Der Lieferant behält sich an diesen Unterlagen verlängerten Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten nicht verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Auftrag zustande, sind diese unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant behält sich vor, ohne vorherige Ankündigung änderungen technischer und konstruktiver Details insbesondere auch Maße und Gewichte gegenüber den im Umlauf befindlichen Verkaufsunterlagen, Angebote etc. vorzunehmen. Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten in Verbindung mit diesen Allgemeinen Liefer- Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend und bindend. Einkaufsbedingungen des Abnehmers verpflichten den Lieferanten nicht, auch wenn dieser ausdrücklich widerspricht oder der Abnehmer seine Zustimmung zu den ALZB des Lieferanten nicht ausdrücklich erklärt. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Abnehmer mit der Auftragsbestätigung und diesen ALZB ausdrücklich einverstanden. Aufhebung, änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen schriftlicher Bestätigung des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer zu berichtigen. Der Lieferant ist zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als ihm eine Eindeckung mit den notwendigen Roh- Hilfs- oder Betriebsstoffen möglich ist. Angebote sind maximal 14 Tage gültig und bedürfen einer Preisanpassung, wenn sich Preise auf dem Markt ändern. Für Fehler in der elektronischen Datenübermittlung haftet der Kunde bzw. Abnehmer. Sollte nach einer Bonitätsprüfung (Abnehmer, Kunde, Auftragsgeber etc... wird geprüft) ein negatives Ergebnis bekannt werden, ist der Lieferant zur sofortigen und fristlosen Auftragskündigung berechtigt, unter Vorbehalt der Abrechnung des bis dahin geleisteten. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen, die Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Technische sowie änderungen in Konstruktion, Verarbeitung, Rostschutz behalten wir uns ausdrücklich vor. Nötige änderungsarbeiten an Chassis werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind im Angebot nicht enthalten. Internetangebote und Soziale Medien Angebote bzw. Aussagen sowie Katalogbeschreibungen und sonstige Marketingaussagen vom Hersteller sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages.

2. Lieferung
Lieferfristen beginnen frühestens mit der Ankunft der benötigten Ware in unserem Hause, bzw. mit Ankunft der Basis- Fahrzeuge des Abnehmers. Lieferverzug durch Vorlieferanten ausdrücklich vorbehalten. Bei Lieferfristüberschreitung besteht kein Anspruch auf Leihwagen oder Schadensersatz gleich welcher Art und Höhe. Liegen für die Auftragsbearbeitung die notwendigen, vom Abnehmer zu beschaffenden Unterlagen - wie z.B. Maßangaben - nicht vor, so gilt die zugesagte Lieferfrist vorbehaltlich der postwendenden Vorlage dieser Unterlagen in Schriftform. Bei änderungen aller Art verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Falls Fahrzeuge nicht zum vereinbarten Termin angeliefert werden und daher andere Aufträge in Bearbeitung genommen werden, verlängert sich die Lieferfrist dementsprechend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft oder Fahrzeugbereitstellung angezeigt ist. Bei Abnahmeverzug tritt eine Verlängerung der Zahlungsfrist nicht ein. Bei Betriebsstörungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, ferner bei Streiks und jeglicher Art von höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist. Dasselbe gilt für derartige Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder abhanden kommen der benötigten Ware oder technischem Gerät zur Bearbeitung des Auftrages. Die vorgezeichneten Umstände begründen für den Lieferanten keinen Verzug. Teillieferungen sind zulässig. Lieferfristen gelten grundsätzlich nur als annähernd vereinbart. Verletzt der Abnehmer, Kunde, Käufer, Auftraggeber vertragliche Haupt-, Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, z.B. Leistung einer Akonto- Vorauszahlung oder übermittlung von für die Vertragserfüllung erforderlichen Angaben, Eine Lieferzeitangabe gilt erst nach technischer- und kaufmännischer Klarheit. Betriebsferien und Feiertage nicht eingerechnet. Lieferverzug durch Vorlieferanten vorbehalten. Unverbindliche Lieferzeiten insbesondere für Freizeitfahrzeuge gelten nur unter Vorbehalt der Einhaltung der Lieferzeit von Seiten des Herstellers, aus einem Verschulden des Herstellers her lassen sich gegen BSH keinerlei Ersatzansprüche geltend machen, gilt ausdrücklich als vereinbart. Der Verkäufer kann die Lieferfristen und Termine entsprechend den Bedürfnissen seines Produktionsablaufes angemessen hinausschieben. Dies gilt insbesondere auch wenn ein Basisfahrzeug nicht dem zugrunde gelegten Angebot oder Auftragsbestätigung entspricht. Daraus entstehende Mehrkosten trägt zu 100% der Abnehmer des Fahrzeuges. Etwaige Rechte aus Verzug des Käufers bleiben unberührt. Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Absendezeitpunkt ab Werk maßgebend, bzw. die Anzeige der Bereitstellung. Bei einem vereinbarten Liefertermin steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages vom mindestens einem Monat gesetzt hat und innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht erfolgt. Eine längere Nachfrist ist bei Streckenaufträgen und Stückzahlen von mehr als 1 Stück zu gewähren, hier sind mindestens 6 Wochen Nachfrist zu gewähren. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Geringfügige Unterschreitungen des Lieferumfangs von nicht mehr als 5% des Gesamtwertes der Lieferung sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Nachforderung oder zum Rücktritt vom ganzen Vertrag, jedoch zu entsprechenden Kaufpreisteilminderungen. Dies gilt auch für Zuviel - Lieferungen bis 5%, wobei der Lieferant entsprechend der Mehrlieferung zur Kaufpreisnachforderungen berechtigt ist. Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN / EN Toleranzen DIN Iso grob 2768 und DIN 70200.ansonsten die handelsüblichen Abweichungen.

3. Gefahrenübergang
Mit der Ablieferung oder der Fahrzeugübernahme an den Abnehmer oder dessen Beauftragen oder Fahrer gilt die Ware, das Fahrzeug als übernommen und des Auftrags als ordnungsgemäß ausgeführt. Des Weiteren wird mit der übernahme bestätigt das die Ware, das Fahrzeug, frei von Mängeln und Fehler sowie komplett mit allen nötigen Papieren, Schlüsseln und losem Zubehör übernommen wurde. Preis- und Leistungsgefahr gehen damit auf den Abnehmer über. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Teillieferungen handelt oder der Lieferant die Versandkosten, die Anfuhr, die Aufstellung oder den Einbau übernommen hat. Werden vom Lieferanten Fahrzeuge abgeholt oder überbracht, erfolgt die überführung stets auf Gefahr und Versicherung des Abnehmers und dessen Kosten. Müssen Fahrzeuge zur Auftragserfüllung bewegt werden, wie z.B. zu Vorlieferanten gilt dies durch den Kunden als ausdrücklich genehmigt und erfolgt auf seine Gefahr, Versicherung und Kosten. Gefahrene Kilometer durch den Lieferanten stellen keine Wertminderung da und gelten als vom Abnehmer zugelassen, gleich welcher Höhe, sofern diese zur Auftragserfüllung notwendig sind. Verzögert sich die Ablieferung oder der Versand der Ware aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so gehen Preis- und Leistungsgefahren am Tage der Versandbereitschaft, Fahrzeugbereitstellung auf den Abnehmer über. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Abnehmers. Bei einem Speditionsauftrag erklärt sich der Auftragsgeber (BSH - Kunde) damit einverstanden eine Abtretungserklärung gegenüber der Speditionsfirma zu akzeptieren, sodass bei eventuellen Schäden der Auftraggeber (BSH - Kunde) diese Schäden sofort mit der Speditionsfirma abrechnet. Der Lieferant hat die Wahl der Versandart unter den verkehrüblichen Bedingungen. Soweit dem Lieferanten eine Versendung nicht möglich ist, bleibt der Abnehmer zur Abholung verpflichtet. Alle Risiken ab verlassen des Lieferanten wie, z-B. auch Diebstahl, Bruch-Transport- Feuer- und Wasserschäden trägt der Abnehmer. Der Auftraggeber ermächtigt uns Unteraufträge zu vergeben und Probe- und überführungsfahrten durchzuführen.

3A. Preis- und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk ohne Skonto, Nachlässe, Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung, Kraftstoff, Maut, oder Aufstellung, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart. Für Erzeugnisse und Ersatzteile gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei Sonderanfertigungen und Reparaturen werden die am Tage der Lieferung gültigen Kalkulationssätze abgerechnet. Hiervon abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Die Firma BSH Fahrzeugkomponenten führt alle Art von Aufträgen und Bestellungen nur mit einer in der Höhe durch die Fa. BSH Fahrzeugkomponenten zu bestimmender Anzahlung durch, dies gilt als grundsätzlich vereinbart. Der Prozentsatz dieser Anzahlungen oder Akontozahlungen kann bis zu 75% des netto Auftragswertes betragen. Wechsel werden nicht angenommen. Es gilt grundsätzlich Barzahlung rein netto Kasse ohne jeden Abzug, spätestens bei Fahrzeugbereitstellung bzw. Warenübernahme als vereinbart, wenn nichts anders schriftlich erklärt wurde, durch den Lieferanten. Zahlungen per Scheck können nur mit Bankbestätigung und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen. Der Lieferant ist berechtigt auch entgegen der Bestimmung des Abnehmers, dessen Zahlung für eine andere Forderung zu verwenden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, Fehlern, Mängel oder fehlender Teile der Lieferung. Für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungstermine oder des Eintritts einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage beim Abnehmer (z.B. Zwangsmaßnahmen, Zwangsversteigerung, Vollstreckungsmaßnahmen, Zahlungseinstellung, überschuldung, Vergleich, Geschäftseinstellung oder Geschäftsauflösung, vollständige oder teilweise Geschäftsveraüßerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder der Abtretung von Außenständen) kann der Lieferant entweder von seinem verlängerten Eigentumsvorbehalt, bzw. Eigentumsvorbehaltrechten Gebrauch machen oder nach seiner Wahl vom Abnehmer eine Einräumung anderer geeigneter Sicherungsrechte verlangen. Für diesen Fall darf der Abnehmer, die noch im Allein- oder Mieteigentum des Lieferanten stehenden Sachen bzw. den entsprechenden Lieferungsumfang nicht mehr veräußern. Alle Forderungen des Lieferanten sind - soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird - ohne Rücksicht auf hereingenommene Schecks oder anderer Zahlungsmittel, sofort in bar zur Zahlung fällig. Der Abnehmer gerät bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine und Zahlungsbestimmunengen sofort in Verzug, wenn er fällige Zahlungstermine überschreitet. Er ist dann sofort und ohne jede weitere Mahnung in Verzug. Soweit im Rahmen des vereinbarten verlängertem Eigentumsvorbehalt Forderungen vom Abnehmer an den Lieferanten abgetreten worden sind, nimmt der Abnehmer Barzahlungen hierauf für den Lieferanten in gesonderte Verwahrung und tritt diesem seine entsprechenden Postscheck- und Bankguthaben in der Frage stehenden Höhe ab. Der Abnehmer hat die empfangenen Beträge in Höhe seiner Zahlungsverpflichtungen unverzüglich an den Lieferanten weiterzuleiten. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in einer Höhe zu fordern, die den durchschnittlichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken für einen entsprechenden Geldkredit gleichkommt, mindestens jedoch mit 5% über dem Basiszinssatzes. Der Lieferant ist berechtigt nach überschreitung des Zahlungstermins seine Forderungen sofort und unverzüglich an dritte abzugeben wie z. B. Inkassounternehmen. Die Geltendmachung eines weiteren höheren Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Dieser ist im übrigen bei Zahlungsverzug berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Lieferanten steht im übrigen die Unsicherheitseinrede §321 BGB zu. Alle die mit der Annahme von Zahlungsmittel entstehenden Kosten trägt der Abnehmer und sind sofort fällig. Sollten vor der Ablieferung Preiserhöhungen seitens der Lieferanten eintreten behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Abgaben, welche durch Gesetze oder Verordnungen irgendwelcher Art zur Einführung gelangen und die Ware in irgendeiner Form mittel- oder unmittelbar verteuern, gehen zu Lasten des Käufers. übersteigt die Preiserhöhung den angegebenen Preis um mehr als 10%, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Für Nachbestellungen sind alle vorherigen Konditionen unverbindlich und in keiner Weise bindend. Mindestabrechnung pro Auftrag inkl. Rechnungserstellung sind 6 AW nach gültigem Stundenverrechnungssatz.

4. Eigentumsvorbehalt
Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten. Sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später angeschlossenen Verträgen zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer sind vom verlängerten Eigentumsvorbehalt betroffen. Die Einstellung einzelner oder auch sämtlicher Forderungen des Lieferanten in eine laufende Rechnung sowie eine Saldoziehung und dessen Anerkennung berühren den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht. Besteht die gelieferte selbständige Ware aus einem verbundenen Lieferungszusammenhang bzw. Lieferumfangs (abnehmbare Einrichtung), darf diese nicht aufgelöst noch anderweitig verändert oder nach der Montage an einem bestimmten Fahrzeug auf ein anders Fahrzeug umgebaut werden. Der Abnehmer ist zu Weiterveräußerung und auch zur Verbindung der gelieferten Ware oder Leistungsumfanges mit nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Sachen zu einer rechtlich selbständigen neuen Sache nur im Rahmen eines normalen Geschäftsverkehrs und entsprechendes der dem Lieferanten bei Vertragsabschluß genannten Zweckbestimmung der bestellten Ware berechtigt. Dis gilt auch für den Fall, dass die anderen Sachen nicht im Eigentum des Abnehmers stehen. Andere Verfügungen, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, eine Weiterveräußerung nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt vorzunehmen, wenn der Dritterwerber nicht sofort bezahlt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Abnehmer gegenüber dem Lieferanten in Zahlungsverzug gerät. Das gleiche gilt bezüglich einer neuen, rechtlich selbständigen Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer schon jetzt automatisch seine Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferanten ab, der diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Weiterveräußerung erst nach Verbindung der gelieferten Ware oder des Lieferumfanges mit anderen Sachen zu einer rechtlichen Selbständigen neuen Sache erfolgt. In diesem Fall erfolgt die Forderungsabtretung in der Höhe, die dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferung oder des Lieferumfanges zum Wert der übrigen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung entspricht. Für den Fall der Verbindung der gelieferten Ware oder eines Lieferumfanges mit anderen Sachen zu einer rechtlich selbständigen neuen Sache nimmt der Abnehmer diese Verbindung für den Lieferanten vor, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache wird vom Abnehmer für den Lieferanten in unentgeltliche Verwahrung genommen. Erfolgt die Verbindung mit anderen nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Sachen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ( Rechnungsbetrages ) der vom ihm gelieferten Sache ( des Lieferumfanges ) zu den anderen zur Herstellung der neuen Sache verwendeten weiteren Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt setzt sich entsprechend an der neuen Sache wertanteilsmäßig fort. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges, ist der Lieferant zur Rücknahme der gelieferten Sache (Leistung) oder des gesamten Leistungsumfangs auch ohne vorherige Mahnung berechtigt und der Abnehmer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall, dass die gelieferte Ware, Sache oder Leistungsumfang vom Abnehmer in eine andere Sache eingebaut bzw. hiermit verbunden wurde, ohne dass sie hierdurch wesentlicher Bestandteil der neuen Sache geworden bzw. keine rechtlich selbständige neue Sache entstanden ist. Die Zurücknahme- auch eine eventuelle Pfändung der Sache oder des Lieferumfangs durch den Lieferanten - beinhaltet einen Rücktritt vom entsprechenden Liefervertrag mit dem Abnehmer nur dann, wen der Lieferant den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Zurückgenommene Vorbehaltsware kann der Lieferant im Wege des Freihandverkaufs veräußern. Auf die Zahlungsschuld des Abnehmers wird der Veräußerungserlös abzüglich einer Kostenpauschale von min. 25% angerechnet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte in die Eigentumsrechte des Lieferanten hat der Abnehmer diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle des Eingreifens der vereinbarten Vorausabtretungsklausel ist es dem Abnehmer untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder zu beeinträchtigen in der Lage sind. Der Abnehmer darf insbesondere keine Vereinbarungen treffen, welche die Vorausabtretung zu nicht macht, oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderung ist der Abnehmer auch nach der Abtretung weiterhin im eigenen Namen berechtigt. Die Befugnisse des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die abgetretenen Forderungen selbst so lange nicht einzuziehen, als der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber vereinbarungsgemäß erfüllt. Der Lieferant kann im übrigen jederzeit - auch wenn ein Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist - verlangen, dass der Abnehmer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner oder den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm aufgrund dieser Vereinbarung zustehenden Sicherungen (Sicherungsrechte) insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht endgültig erfüllt sind, um mehr als 2ß% übersteigt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt bzw. die dem Lieferanten nach den hier getroffenen Vereinbarungen zustehenden Sicherungsrechte werden in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen und endgültigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferanten das verlängerte Vorbehaltseigentum ohne weiters auf den Abnehmer übergeht und ihm für diesen Fall auch die abgetretenen Forderungen im Wege der Rückabtretung wieder zustehen. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer, jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheit gewährt, soweit diese sich nicht verschlechternd für den Verkäufer gegenüber dem oben getroffenen Vereinbarungen auswirken. Der Käufer verpflichtet sich, die dem Verkäufer gehörenden und ihm zum Miteigentum zustehenden Waren und Fabrikate auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Feuer- Diebstahl- und Gefahren durch Dritte zu versichern und ihm auf Verlangen den Abschluss der Versicherung und deren Bezahlung nachzuweisen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller i. S. v. § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltware. Beeinträchtigungen der Verkäuferrechte durch Dritte sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu geben, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eine Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Auslagen.

5. Gewährleistung und Mängel
Im Falle einer Mängelrüge hat der Lieferant das Recht, den Mangel zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Leih- Ersatzfahrzeuge bzw. Reisekosten. Anspruch auf Erstattung der Kosten der Nacherfüllung allg. Kostenerstattung §439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB n. F. wird in allen Verhältnissen insbesondere (neu ab 01.01.2018 B2B), C2C und B2C sind als ausgeschlossen vereinbart. Fahrkostenerstattung max. 1 x Hin- und Rückfahrt zu je 0,30 Euro per Kilometer, bei Caravans 0,23 Euro. Der beanstandete Liefergegenstand muss hierzu, dem Lieferanten kostenfrei oder einer vom Lieferanten zu bestimmender Werkstatt vorgeführt werden. Dasselbe gilt auch für die Gewährleistungs- Instandsetzung. Mängel, die für die Brauchbarkeit des Liefergegenstandes aufgrund fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung beeinträchtigen, werden nach Wahl des Lieferanten ausgebessert oder gegen neue oder gleichwertige Produkte ersetzt. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Tag der ersten Rechnungsstellung, dies betrifft auch Teillieferungen. Bei gebrauchten Teilen oder Fahrzeugen ist die komplette Gewährleistung ausgeschlossen. Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere ist das gelieferte Produkt gegen weitere Benutzung unverzüglich und sofort stillzulegen, oder gegen die weitere Bearbeitung und Folgeschäden oder Benutzung ausreichend abzusichern sowie unter Verschluss zu nehmen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind diesem kostenlos und unverzüglich anzuliefern, da ansonsten der noch verbleibende Restwert in Rechnung gestellt wird. Durch jegliche Nachbesserungsarbeit wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verändert oder verlängert. Eine Gewährleistung besteht nicht für Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Montage und Bedienung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebes und Reinigungsmittel und aller sonstigen Einflüsse, soweit sie nicht auf Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für den sogenannten Weißrost der durch das nicht zeitnahe entfernen von Salz und Straßenschmutz entsteht und das Material angreift. Das Recht des Lieferanten, Gewährleistungsarbeiten auch in von ihm beauftragten Werkstätten durchführen zu lassen, berechtigt den Abnehmer nicht (auch nicht im Wiederholungsfall) mit einem Liefergegenstand Gewährleistungsarbeiten in einer Fremdwerkstatt durchführen zu lassen. Für Reparaturen oder Gewährleistungen gleich welcher Art wird immer eine schriftliche Genehmigung und Freigabe durch den Lieferanten benötigt und es bedarf vorab eines Kostenvoranschlages mit Festpreis, der bindend ist (es wird grundsätzlich nur nach Richtzeiten der Fa. BSH Fahrzeugkomponenten GmbH abgerechnet). Ist dies nicht der Fall, erlischt die Gewährleistung mit sofortiger Wirkung. Reklamierte Teile sind fracht- porto- maut- und verpackungsfrei an das Werk des Lieferanten zurückzusenden. Für durchlaufende Posten aller Art die mit CE - Zeichen und Konformitätserklärung ausgeliefert werden und von uns nicht selbst produziert wurden, sondern nur montiert wurden sind alle Gewährleistungsansprüche und Mängelrügen, die nicht die Montage betreffen, direkt an den Produkthersteller bzw. Vorlieferanten zu richten. Bei Fremdfabrikaten und Fremdlieferungen sind alle Ansprüche gegen uns ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktionsfehlers, den der Hersteller bzw. Vorlieferant zu vertreten hat. Wir treten insoweit alle Ansprüche die wir gegen den jeweiligen Hersteller und/oder Vorlieferanten haben an den Besteller/Auftraggeber ab. Bei Anerkennung des Garantieanspruches werden lediglich die Versandkosten der neuen ihnen zugeschickten Ware übernommen. Verschleißteile und zu ersetzende Flüssigkeiten sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Folgeschäden ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für gebrauchte und beigestellte Ware und Produkte gleich welcher Art besteht nicht, auch nicht für die daraus resultierenden Schäden. Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Angaben und Bezugnahme z. B. von Maßen und Gewichten, Angaben auf der Internetseite, Kataloge, Prospekte, Angebote, Rechnungen, Normen, Kennzeichnung, Preislisten stellen keine Garantien oder Zusicherungen dar. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sollte eine angebotene Ware nicht lieferbar sein, wird diese durch den Lieferanten gegen ein seiner Meinung nach gleichwertigem Produkt ersetzt. Wird zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der Leistungsgegenstand geändert, stellt dies keinen Mangel dar, soweit die vertraglich vorausgesetzte Verwendung gegeben ist, insbesondere können bei Teillieferungen Produkte unterschiedliche Bauart haben, wenn sie dadurch ihre vorausgesetzte Verwendung erfüllen können. Es wird keine Garantie übernommen für unsachgemäße Verwendung, Inbetriebnahme, überschreitung der Wartungsintervalle, Nichteinhaltung von TüV- und UVV - Vorschriften, Nichteinhaltung von Inspektionen wie z. B. auch Nachstellen von Antriebsriemen, ölwechsel, Kältemittelwechsel, wechseln von allgemeinen Betriebsmitteln, Reinigungen mit Hochdruckgeräten, nachlässige Behandlung, nicht ausreichender Abschmierung auf bewegliche Teile und Gelenke gegen z.B. Rost, Austauschwerkstoffe, chemische- elektronische- oder physikalische Einflüsse. Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen, durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel der Ware nicht nach der Maßgabe der folgenden Vorschriften rügt: Mängel, die bei einer Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich mitzuteilen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist. Jegliche Kulanz- Garantie- oder Gewährleistungsregelung ist keine Anerkennung von Mängeln. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt immer ohne jede rechtliche Verpflichtung. Beantragt der Käufer eine Beseitigung eines oder mehrerer Mängel erklärt er sich damit einverstanden trotz eventueller mehrerer Werkstattaufenthalte auf Minderung des Kaufpreises und auf eine sogenannte Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verzichten. Es wird zudem vereinbart das mit Beseitigung des oder der Mängel alle gegenseitigen Ansprüche und Forderungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag erledigt und abgegolten sind. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache vor, werden keinerlei Garantien gewährt. Farbtöne gelten grundsätzlich nur als Farbton ähnlich treffend als vereinbart. Farbtonunterschiede auf unterschiedlichen Materialien und Untergründen sind handelsüblich und gelten in keinster Weise als Mangel. Reklamationen und Mängel sind grundsätzlich schriftlich anzubringen. Garantieerfüllungsort und Mangelbeseitigungsort ist das Hauptwerk der Fa. BSH-Fahrzeugkomponenten. Betriebsferien der Fa. BSH-Fahrzeugkomponenten befreien in keinster Weise von der Einhaltung unserer allg. Liefer- Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. In allen Haftungsfällen gleich aus welchem Rechtsgrund bezieht sich die Haftung der Fa. BSH Fahrzeugkomponenten auf maximal die Höhe des Material - Zeitwertes des Auftrags. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jeglicher Art. Bei Fremd- und Zukaufteilen sind alle Ansprüche ausgeschlossen, insbesondere diese die der Hersteller bzw. Vorlieferant zu vertreten hat. Wir treten hiermit insoweit alle Ansprüche, die wir gegen den jeweiligen Hersteller oder Vorlieferanten haben an den Auftraggeber bzw. Besteller ab. Für hier nicht geregelte Bedingungen gilt unter reinen Handelskäufen das HGB § 377.

5a. WLTP
Die Prüfung der Zulassungsfähigkeit von N1 Fahrzeugen mit Euro 6dtemp Motoren wird und kann nicht durch die Firma BSH Fahrzeugkomponenten GmbH erfolgen. Angebote und Auftragsbestätigen sind allein durch den Auftraggeber im Vorhinein auf Zulassungsfähigkeit zu prüfen. Fahrzeuge mit Motoren VI (Römisch 6) Homologation sind davon ausgenommen.

6. Rücktritt und Schadensersatzhaftung , Stornierung eines Auftrages, Unternehmerpfandrecht
Befindet sich der Abnehmer in Abnahmeverzug oder kann er den Vertag aus anderen Gründen nicht erfüllen, so kann der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche anstatt der Erfüllung unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz in Höhe von min. 50% bis zu 100% des Kaufpreises zuzüglich seiner Kosten und Mehrwertsteuer wegen Nichterfüllung beanspruchen. Der Lieferant ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder bereits vor Lieferung Barzahlung per Vorkasse ohne Skontoabzug oder Sicherheitsstellung zu verlangen, wenn nach Vertragsabschluß und vor der vereinbarten Lieferzeit Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Abnehmers entstehen. Im Falle eines Rücktritts des Lieferanten kann dieser Ersatz seiner Aufwendungen zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Eine Pflichtverletzung besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) auch für einfache Fahrlässigkeit. Im übrigen sind Schadenseratzansprüche ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für das Verschulden seiner Zulieferer, soweit er die ihm obliegenden handelsüblichen Sorgfaltspflichten beachtet hat. Eine Auftragsstornierung ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Fa. BSH Fahrzeugkomponenten möglich. Bei jeder Auftragsstornierung werden alle angefallenen Kosten zuzüglich Bearbeitungszuschlags in voller Höhe sofort fällig. Löcher und Rückstände von Befestigung- bzw. Bearbeitungsstellen gehen zu Lasten des Stornieres bzw. Kauf - Wandlers. Es gilt das Unternehmerpfandrecht nach §647 BGB. Der §289 BGB Straftatbestand Pfandkehr ist Ihnen auch bekannt.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit und Sonstiges
Erfüllungsort für alle dem Verkäufer obliegenden Verpflichten wie auch für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers, ist der Ort der liefernden Niederlassung des Verkäufers. Soweit der Käufer ein Kaufmann oder eine ihm nach § 38 Abs. 1 ZPO gleichzustellende Person ist, ist Aachen der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des (übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf). Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt Die unwirksame Bestimmung wird ebenso wie die etwaige Regelungslücke durch eine solche Bestimmung ersetzt, die im Sinn und Zweck der gewollten Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Bei sachlicher Zuständigkeit nicht in Aachen ansässiger Gerichte gilt die Wahl des Verkäufers als vereinbart. Die Geltung der einheitlichen Kaufgesetzte ist ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzte / DSGVO, speichern und verarbeiten wir Kundendaten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist und unter Berücksichtigung Ihrer Rechte (siehe hierzu separate Datenschutzerklärung).

8. Warenanlieferung - Transportschäden - Versicherung Fahzeuge
Der Käufer hat eventuelle Transportschäden zur Wahrung des Regresses gegen den Frachtführer nachweisbar, z.B. auf Lieferscheinen, sofort nach Empfang im Beisein des Frachtführers festzuhalten und den Verkäufer hierüber schriftlich zu informieren. Die Ware und Verpackung muss unverändert werden und darf nicht benutzt werden. Bei Warenanlieferung abweichende Lieferadresse von der Rechnungsadresse trägt der Auftraggeber = Rechnungsempfänger das volle Risiko des Warenversandes und der Ordnungsgemäßen Waren Entgegennahme. Der Auftragsgeber = Rechnungsempfänger hat im Vorfeld Nachweislich schriftlich über die Aufgaben und Verhalten beim Warenempfang zu informieren sowie sich dies vom Warenempfänger schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden werden sonst nicht anerkannt. Der Auftraggeber versichert seinen Auftragsgegenstand - Fahrzeug - Material auf seine Kosten, gegen alle Gefahren die auftreten können und stellt den Auftragnehmer gegen alle Haftungsansprüche frei, und zwar für die komplette Zeit (zuzüglich Transportwege) in der sich diese Dinge und Fahrzeuge in der Obhut des Auftragnehmers (oder auch auf dem Transportwege zum Auftraggeber) befinden.

9. Abnahme
Güte- Maß- und Abnahmevorschriften gelten entsprechend den jeweils gültigen DIN- / EU- Normen bzw. Werkstoffblättern, hilfsweise gilt der Handelsbrauch, soweit keine der vorgenannten Vorschriften greifen und auch nichts vereinbart ist. Die Abnahme ist Hauptpflicht des Käufers. Der Käufer trägt die durch die Abnahme verursachten Kosten. Sofern bei der Abnahme vereinbarungsgemäß eine Prüfung durch den Verkäufer zu erfolgen hat, trägt der Käufer die hierdurch verursachten Kosten.

10. Lohnarbeiten / Weisungen des Käufers ( Fehler, Mängel, Verantwortlichkeit )
Stellt der Käufer vereinbarungsgemäß dem Verkäufer Material zum Bearbeiten zur Verfügung, so muss dieses Material in einem einwandfreien Zustand sein und dem Verkäufer zur Bearbeitung kostenfrei übergeben werden. Erweist sich das vom Besteller zur Verfügung gestellte Lohnarbeitsmaterial während der Bearbeitung als unbrauchbar oder führt es zu Hindernissen bei der Produktion, so ist der Käufer verpflichtet, die daraus entstehenden Schäden des Verkäufers zu ersetzen. Für Mängel des vom Verkäufer zu lieferndem Endprodukt, die aus der Mangelhaftigkeit des seitens des Käufers Zugelieferten Materials resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Er haftet auch nicht für die Richtigkeit der Angaben des Käufers über das übergebene Material. Mängel, die auf Weisungen des Käufers zurückzuführen sind, fallen nicht in die Verantwortlichkeit des Verkäufers. Gleiches gilt für Mängel, die auf Planungen oder Zeichnungen des Käufers zurückzuführen sind. Mindestabrechnungsfaktor für Lohnarbeiten ist eine halbe Stunde des gültigen Stundenverrechnungsatzes. Außerhalb der offiziellen öffnungszeiten entstehen Stundenverrechnungsatzzuschläge von min. 25% bis zu 200%, diese sind vor Auftragserteilung durch den Kunden zu erfragen.

11. Warenrücknahme
Der Käufer kann nur mit Zustimmung des Verkäufers die Ware zurückgeben. Von der Rücknahme sind grundsätzlich Mischlacke, Zuschnitte, Elektroteile, Elektronikteile, Flüssige Betriebsmittel sowie Sonderbestellungen ausgeschlossen. Eine Warenrücknahme erfolgt nur innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Ware. Dies setzt voraus, dass die Ware original verpackt, unbenutzt und unbeschädigt ist sowie mindestens einen Wert von 50,00 Euro hat. Die durch die Rückgabe entstehende Kosten trägt zu 100% der Käufer bzw. Rückgeber. Bei Rückgabe der Ware hat der Käufer den Bezugnachweis vorzulegen sowie den Grund der Rückgabe anzugeben. Sofern der Verkäufer der Warenrücknahme zustimmt und diese nicht aufgrund eines Mangels erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, eine marktübliche Rücknahmegebühr einzubehalten. Bei öffentlichen äußerungen durch uns, unseren Partnern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung, der Fahrzeuge, der Ware, z.B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, technische Daten, Toleranzen, etc., insbesondere Werbung, Prospekte oder der Kennzeichnung wird vermutet und vereinbart, dass diese äußerungen nicht für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden kausal waren.

12. Auslandsgeschäfte
Bei Lieferungen in das Ausland finden neben diesen Bedingungen, die von der internationalen Handwerkskammer veröffentlichten (International Commercial Terms) Incoterms, in der jeweils neuesten Fassung Anwendung, sofern diese den Verkäufer nicht schlechter stellen als seine eigenen Liefer- Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Zölle, Konsulatsgebühren und sonstige aufgrund von Vorschriften des Ausfuhr-, eines Durchgangs- oder des Bestimmungslandes erhobenen Abgaben, Gebühren sind in den abgesprochenen Preisen grundsätzlich nicht enthalten. Ebenso bei der Zulassung von Fahrzeugen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die zusätzlichen Kosten, die entstehen, um TüV Vorschriften, Straßenverkehrsordnung usw. einzuhalten, durch den Käufer zu tragen. Der Verkäufer ist nur dazu verpflichtet die betreffenden Deutschen Tüvvorschriften, StVZO, Verpackungs- Wiege- und Zollvorschriften zu beachten.

13. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen muss die versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgeholt, im Falle der Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen werden, anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie ohne Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach seiner Wahl zu versenden oder nach seinem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Etwaige Lagerkosten trägt der Käufer. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind dem Verkäufer Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist der Verkäufer zur Lieferung einer Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Mehrmenge kann zur Zeit des Abrufs bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnet werden.

14. Urheberrecht, Patente sowie Geheimhaltung und Datenschutz
Werden vom Verkäufer Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Bilder und andere Unterlagen gleich welcher Art vorgelegt, so behält sich der Verkäufer hierüber das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer übernimmt die Gewähr, dass Patente, Gebrauchsmuster, Konstruktionen und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Sofern insoweit Rechte Dritter betroffen sind, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien. Alle im Internet zur Einsicht gestellten Informationen und Bilder dürfen weder ausgedruckt noch in irgendeiner anderen Art und Weise kopiert oder vervielfältigt werden, ohne schriftliche Zustimmung der Fa. BSH Fahrzeugkomponenten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Sollte eine Aufzeichnung oder die Weitergabe an Dritte zur Erzielung des Vertragszweckes geboten sein, darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dem Dritten ebenfalls vertraglich die Geheimhaltungspflicht auferlegt wird und dies dem Verkäufer nachgewiesen wird und der Verkäufer dem schriftlich zustimmt. Soweit die gelieferten Waren nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden. Eine Datenspeicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Käufer ist damit einverstanden. Bei Zahlungsverstößen ist der Auftragnehmer berechtigt alle Daten aus dem betreffenden Geschäft zu veröffentlichen und uneingeschränkt an Dritte weiterzugeben. Einkaufsquellen des Auftragnehmers unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Alle unsere Bilder und Bilder / Texte unserer Webseiten unterliegen dem Copyright und Urheberrecht. Der Vertragspartner von BSH Fahrzeugkomponenten GmbH stimmt einer Verwendung und Speicherung seiner Daten zur Verwendung von Newslettern, Werbung und Datenverarbeitung auch über die Erledigung des Auftrages hinaus zu. Der Vertragspartner von BSH Fahrzeugkomponenten GmbH verpflichtet sich weder negativ noch positiv auf sämtlichen öffentlichen Plattformen / Netzwerken, Bewertungen oder sonstige Dinge und Sachverhalte aus dem jeweiligen Geschäft / Vertrag zu veröffentlichen.

15. Werkstattarbeiten und Außenmontage
Für angelieferte Fahrzeuge ist vom Kunden für die Zeit bis zum Gefahrenübergang an den Kunden, immer eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen. Fahrzeuge müssen gesäubert sein, sowie von Hohlraumschutz und Wachs befreit sein. Soweit zur Durchführung der im Auftrag angebenden Arbeiten eine Säuberung des Fahrzeuges erforderlich ist, kann diese Säuberung von dem Auftragnehmer ohne besonderen Auftrag auf Kostendes Auftraggebers vorgenommen werden. Bei Montageaufträgen muss sich der Wagen in werks- bzw. serienmäßigem Zustand befinden. Das Fahrzeug muss völlig leer angeliefert werden, dies gilt nicht beim Einbau vor Standheizungen, hier muss der Tank min. zu einem viertel gefüllt sein, da ansonsten kein Probelauf möglich ist. Erforderliches Beifüllen von Betriebsstoffen und Kraftstoffen, die zur Auftragserfüllung notwendig sind, trägt der Auftraggeber. Alle Arbeiten, die erforderlich sind, um diesen Zustand herzustellen oder auszugleichen trägt der Auftraggeber und werden gesondert berechnet. Probefahrten gelten als vereinbart und auf Risiko des Auftragsgebers ausdrücklich als genehmigt. Eine Haftung für alle im Fahrzeug befindlichen und beweglichen Teile ist ausgeschlossen. Bei Montage- und Reparaturaufträgen kann der Kostenvoranschlag um bis zu 15% überschritten werden, wenn sich während der Arbeiten unvorhergesehene Umstände ergeben, dazu ist keine Rücksprache mit dem Auftraggeber erforderlich. Ausgebaute Teile und Betriebsstoffe werden vom Auftragnehmer gegen gesonderte Gebühr entsorgt. Bei Außenmontage werden zum üblichen Stundenverrechnungssatz Zusatzkosten wie z.B. Spesen, übernachtung, Transport und Kilometergeld erhoben. Dem Monteur sind Dinge wie z.B. Arbeitsplatz nach UVV, Strom, Wagenheber, Betreibstoffe, Werkzeuge und alle nötigen Hilfen sofort und kostenlos zu gewähren An- und Abfahrtszeiten sowie Auf- und Abrüstzeiten werden ebenfalls berechnet. Sollte der Monteur seinen Arbeitsplatz verlassen müssen, um Dinge zu besorgen die zur Auftragserledigung notwendig sind, trägt diese Kosten ebenfalls der Auftraggeber. Bei allen Aufträgen steht uns wegen unserer Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht, sowie ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt geht wegen von uns gelieferten Teilen nicht durch Verbindung mit dem Reparaturgegenstand unter. Beide Rechte können auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und sonstigen Ansprüchen geltend gemacht werden. Im falle einer Pfandverwertung genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.

16. Gebrauchtfahrzeuge, Gebrauchte Teile, Maschinen und Anhänger
Der Verkauf erfolgt ausschließlich ohne Garantie, Gewährleistung, Rückgabe- Umtauschrecht.

17. Wartungsintervalle, Inspektionen, Fahrzeugnachkontrolle
Alle Fahrzeuge, Auf- und Innenausbauten jeglicher Art, insbesondere Fahrzeuge mit Zukaufkomponenten, wie z.B. Klimaanlagen, Frisch- und Tiefkühlungen, Ladebordwände, Hydr. Komponenten, Fahrwerke, Achsen, Bremsen, Räder, Standheizungen etc..., sind grundsätzlich zur Garantieerhaltung nach 4 - 6 Wochen und nach 6 Monten nach dem ersten Tag der Rechnungsstellung unverzüglich zur erforderlichen Nachkontrolle, Wartung, Inspektion zur Verfügung zu stellen. Diese zwingend erforderlichen Nachkontrollen, Wartungen, Inspektionen sind bereits im Kaufpreis enthalten und werdendem Endkunden daher nicht mehr zusätzlich berechnet. Bei Nichteinhaltung der von uns zwingend vorgeschriebenen Intervalle erlischt sofort und unverzüglich jeglicher Garantie- und Gewährleistungsanspruch. Die jeweilige Bedienungs- und Wartungsanleitung ist Bestandteil unserer Geschäftsbedingungen, die vereinbarten allgemeinen Liefer- Geschäfts- und Zahlungsbedingungen gelten vorrangig.

18. Wertgegenstände, Abholung und Anlieferung Material und Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten
Für nicht fest verbaute Wertgegenstände am oder im Fahrzeug wird keinerlei Haftung übernommen. Alle losen Wertgegenstände sind vom Anlieferer gegen Diebstahl zu sichern oder zu entfernen und zu versichern. Für alle Anlieferungen oder Abholungen von Material und Fahrzeugen außerhalb der Geschäftszeiten trägt allein der Anlieferer oder Abholer das gesamte Risiko aller möglichen auftretenden Gefahren.

19. Besondere Vereinbarungen zu Mietfahrzeugen
Als Ergänzung zu den Mietverträgen gelten unter anderem:
Für nicht fest verbaute Wertgegenstände am oder im Fahrzeug wird keinerlei Haftung übernommen. Alle losen Wertgegenstände sind vom Mieter gegen Diebstahl zu sichern oder zu entfernen und zu versichern, dies gilt auch für die zusätzlichen angemieteten Gegenstände. Alle Fahrzeuge müssen vollgetankt und absolut unbeschädigt zurückgegeben werden. Abholungen und Rückgaben dürfen nur während der öffnungszeiten erfolgen. Für alle Anlieferungen oder Abholungen von Fahrzeugen außerhalb der Geschäftszeiten trägt allein der Mieter das gesamte Risiko aller möglichen auftretenden Gefahren, diese Art der Abholung oder Rückgabe darf nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter erfolgen. Die Zubehörliste ist Vertragsgegenstand der Vermietung, ebenso die angegebenen Freikilometer. Alle nutzungsbedingten Risiken gehen zu Lasten des Mieters, er stellt den Vermieter von sämtlichen Haftungsansprüchen frei. Die Fahrzeuge sind von außen von grobem Schmutz zu befreien und Innen komplett gereinigt zurückzugeben. Frischwassertank, Abwassertank und Toilette müssen entleert und gereinigt sein. Umweltzonen, Vignettenpflicht, Mautgebühren etc. sind vom Mieter besonders zu beachten. Bei einem Unfall oder einer Verursachung eines Schadens gegenüber dritten ist immer unverzüglich die Polizei zu rufen und entsprechend ausreichendes Beweismaterial zu sichern! Mietkautionen werden immer in voller Höhe bis zur kompletten Schadensregulierung festgehalten durch den Vermieter. Dies gilt auch wenn der Streitwert / Schaden im ersten Moment wesentlich unter der Kautionshöhe liegt.

20. Streitschlichtung
Plattform zur Online-Streitbeilegung Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.



21. Salvatorische Klausel
Wenn einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sind oder ihre Rechtswirksamkeit ganz oder teilweise später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Nutzungsbedingungen im übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die allgemeinen Nutzungsbedingungen eventuelle Regelungslücken aufweisen.

Bei Nichteinhaltung der von uns zwingend vorgeschriebenen Intervalle erlischt sofort und unverzüglich jeglicher Garantie- und Gewährleistungsanspruch.Wir behalten uns das Recht vor die allgemeinen Liefer- Geschäfts- und Zahlungsbedingungen jederzeit zu ändern.



Unsere Handelsprodukte entsprechen folgenden Richtlinien und Normen:

DIN EN 12642:
Code L + Code XL
Anhang A und B

VDI 2700

DIN EN 12640 / 75410

§ 22 BGV D 29: UVV-Vorschriften für Nutzfahrzeugaufbauten

HACCP Konzept